Der Berliner Senat hat am 11.02. die sechste Änderung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen.
Die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erhält folgende wesentliche Änderungen:
Jede Person ist angehalten, die physisch sozialen Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten, sowie die eigene Wohnung nur aus triftigem Grund zu verlassen.
Die bisher getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie werden bis einschließlich 7. März 2021 verlängert.
Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist in Grünanlagen im Sinne des Grünanlagengesetzes sowie auf Parkplätzen untersagt. Die Regelung, dass der Verzehr alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum insgesamt untersagt ist, entfällt.
Friseurbetriebe dürfen ab dem 1. März 2021 unter Einhaltung folgender besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen geöffnet werden: Kundinnen und Kunden dürfen nur nach vorheriger Terminvereinbarung bedient werden, zwischen den Plätzen für die Kundinnen und Kunden ist ein Sicherheitsabstand von 2 Metern zu gewährleisten, innerhalb dessen sich keine Kundinnen und Kunden aufhalten dürfen, wartende Kundinnen und Kunden dürfen sich nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten; die übrigen in der Verordnung festgelegten allgemeinen Hygiene- und Schutzvorschriften gelten weiter.
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