Der Berliner Senat hat am 15. Juni die Dritte Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen.
Folgende wesentliche inhaltliche Änderungen nimmt der Senat mit der Neufassung der Verordnung vor:
- Die Maskenpflicht auf den in der Anlage der bisherigen Verordnung genannten Straßen und Plätzen entfällt, solange der Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden kann.
Änderungen im Veranstaltungsbereich:
- Anhebung der Personenobergrenzen: Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1000 – bisher 500 – zeitgleich Anwesenden sind verboten. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 250 – bisher 100 – zeitgleich Anwesenden sind verboten.
- Bei Veranstaltungen mit mehr als 20 zeitgleich Anwesenden ist diesen grundsätzlich ein fester Platz zuzuweisen. Die Differenzierung zwischen Veranstaltungen in geschlossen Räumen und im Freien und die Regelung unabhängig von der Personenzahl entfällt insoweit. Die Platzzuweisungspflicht besteht nicht, wenn alle Anwesenden negativ getestet sind (bis 250 Personen).
- An Veranstaltungen in geschlossenen Räumen darf bei einer Beteiligung von mehr als 20 zeitgleich anwesenden Personen nur teilnehmen, wer negativ getestet ist.
- Private Veranstaltungen, insbesondere Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Abschlussfeiern oder Feierlichkeiten anlässlich religiöser Feste dürfen in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen stattfinden und im Freien mit bis zu 100 zeitgleich anwesenden Personen.
- Jahrmärkte und Volksfeste dürfen wieder stattfinden.
- Das Verbot von Ausschank, Abgabe und Verkauf von alkoholischen Getränken in der Zeit von 0 Uhr bis 5 Uhr wird aufgehoben.
- Sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr sind bis 30. Juni nicht erlaubt.
- In den Einrichtungen der Kindertagesförderung endet ab dem 21. Juni 2021 der eingeschränkte Regelbetrieb und es findet ein Regelbetrieb statt.
- Sport im Freien ist auch in Gruppen und bei Unterschreitung des Mindestabstands erlaubt.
- Hallenbäder dürfen wieder öffnen.
Weitere Öffnungen:
- Tanzlustbarkeiten dürfen im Freien mit bis zu 250 zeitgleich Anwesenden wieder durchgeführt werden. Sie dürfen nur von Personen aufgesucht werden, die negativ getestet sind.
- Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen dürfen wieder geöffnet werden und nur von Besucherinnen und Besuchern aufgesucht werden, die negativ getestet sind. Aufgüsse sind verboten. Dampfbäder sind geschlossen zu halten.
- Vergnügungsstätten, Freizeitparks und Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe dürfen wieder öffnen.
Besucherinnen und Besucher der vorgenannten Einrichtungen und Stätten müssen eine FFP2-Maske tragen, soweit sich Besucherinnen und Besucher nicht auf ihrem Platz aufhalten.
Die geänderte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt am 18. Juni 2021 in Kraft. Sie finden diese dann HIER.